Neue Pfändungsfreigrenze ab Juli 2025
Arbeitgeber News

14.05.2025

Neue Pfändungsfreigrenze ab Juli 2025

Kommt es bei einem Mitarbeiter zu einer Lohnpfändung, hat der Arbeitgeber als sogenannter Drittschuldner eine Mitwirkungspflicht. Er muss dann das zu pfändende Einkommen des Arbeitnehmers berechnen und dabei auch die geltende Pfändungsfreigrenze berücksichtigen.

Jeweils zum 1. Juli eines Jahres ändert sich die sogenannte Pfändungsfreigrenze. Im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.491,75 Euro monatlich. Wie der Gesetzgeber beschlossen hat, steigt sie zum 1. Juli 2025 auf 1.555 Euro pro Monat.

Bei der Pfändungsfreigrenze handelt es sich um das Nettoeinkommen, das nicht gepfändet werden darf, und um den Betrag, den der Schuldner zur Existenzsicherung behalten darf. Damit soll gewährleistet werden, dass der Betroffene seine laufenden Kosten – zum Beispiel für Lebensmittel, Miete und Strom – weiterhin bezahlen kann. Dabei werden Unterhaltspflichten berücksichtigt. Das bedeutet, dass sich die Pfändungsfreigrenze je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöht.

Wenn es zu einer Lohnpfändung kommt, also wenn durch einen Gerichtsbeschluss Arbeitseinkommen eines Beschäftigten gepfändet werden soll, muss der jeweilige Arbeitgeber daran mitwirken. Er muss dann berechnen, welcher Teil des Lohns pfändbar ist. Dabei muss er die geltende Pfändungsfreigrenze berücksichtigen. Zu beachten ist, dass bestimmte Einkommensbestandteile nicht pfändbar sind, wie zum Beispiel Urlaubsgeld in üblicher Höhe, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen.

Der Arbeitgeber hat die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Lohnpfändung anfallen, selbst zu tragen.

Hallo, haben Sie eine Frage?
Überprüfen oder Zurücksetzen der Datenschutzeinstellungen