Fehlender Anspruch auf Vaterschaftsurlaub: Schadenersatzklage scheitert vor Gericht
Arbeitgeber News

14.05.2025

Fehlender Anspruch auf Vaterschaftsurlaub: Schadenersatzklage scheitert vor Gericht

Eine EU-Richtlinie sieht vor, dass Väter nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub erhalten. In Deutschland wurde ein solcher Rechtsanspruch bislang nicht eingeführt. Die Klage eines Familienvaters auf Schadenersatz hat das Landgericht Berlin II nun abgewiesen.

Das Landgericht Berlin II hat die Klage eines Vaters gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz wegen einer aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie abgewiesen (LG Berlin II, Urteil vom 1. April 2025, 26 O 133/24). Gemäß der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie müssen die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass Väter oder gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt ihres Kindes Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben. Jedoch gibt es in Deutschland bislang keinen derartigen gesetzlichen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub.

Die fehlende Regelung in Deutschland veranlasste einen Familienvater dazu, Klage beim Landgericht Berlin II einzureichen. Der Mann hatte bei seinem Arbeitgeber mit Bezugnahme auf die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie zwei Wochen Vaterschaftsurlaub beantragt. Nach Ablehnung des Antrags nahm er Erholungsurlaub, um nach der Geburt des Kindes Zeit für seine Familie zu haben. Nach Auffassung des Klägers hätte ihm ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub bzw. wegen der aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der Richtlinie ein entsprechender Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die bereits geregelte Elternzeit habe eine andere Zweckbestimmung und sei daher kein Ersatz für den Vaterschaftsurlaub, argumentierte der Kläger.

Die Klage scheiterte nun in erster Instanz. Laut Begründung des Gerichts seien die bestehenden Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld ausreichend, um der Umsetzungspflicht in deutsches Recht nachzukommen. Die Vereinbarkeitsrichtlinie sehe vor, dass bereits bestehende Regelungen zu Elternurlaub bei der Frage der Umsetzung berücksichtigt werden könnten. Auch könne eine nationale Regelung weitergeführt werden, soweit während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Vergütung in Höhe von mindestens 65 Prozent des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gewährt wird. Dies sei in Deutschland der Fall, so das Landgericht Berlin II. Väter können bereits nach jetziger Rechtslage für bis zu sieben Monate Elterngeld beziehen und haben auch die Möglichkeit, eine nur zweiwöchige Elternzeit zu beantragen. Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung sei daher zur Erfüllung der Umsetzungspflicht nicht erforderlich, argumentierte das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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